Bisher war die Frage der auf den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers beschränkten Arbeitsunfähigkeit in der Praxis umstritten. In der Tat war sie bei der Rechtsprechung der deutschsprachigen Gerichte weit verbreitet, fand aber bei den Gerichten in der Romandie keine Zustimmung.
Nachdem das Bundesgericht diese Frage in seinem Urteil TF 8C_451/2013 vom 20. November 2013 (E. 6.3) verneint hatte, hatte es sie in seinem Urteil TF 4A_391/2016 vom 8. November 2016 (E. 3) implizit angewendet. In diesem neuen Urteil TF 1C_595/2023 hat sich das Bundesgericht mit der Anwendung des Sperrfristenschutzes im Falle einer sogenannten „arbeitsplatzbezogenen“ Arbeitsunfähigkeit befasst und dabei einige weitere Präzisierungen vorgenommen.
In diesem Urteil hatte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag seines Arbeitnehmers gekündigt. Ihm wurde unter anderem vorgeworfen, über mehrere Jahre hinweg systematisch und absichtlich falsche Angaben zu seiner Nebentätigkeit gemacht zu haben. Die Beschwerde des Arbeitnehmers wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 31a Abs. 1 BPV geltend, dass ihm die Kündigung zur Unzeit zugestellt worden sei, da er krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Die Vorinstanz hatte aufgrund der ärztlichen Berichte festgehalten, dass seine Arbeitsunfähigkeit eng mit dem Arbeitsplatz verbunden sei. Das Bundesgericht analysiert die Hypothese des Mobbings. Es kam zum Schluss, dass diese abzulehnen sei (E. 5.4).
Schliesslich kam das Bundesgericht zum Schluss, dass, wenn die Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich auf die spezifische Stelle beschränkt ist, keine Sperrfrist ausgelöst wird (E. 5.4).
Dieses Urteil hat in der Lehre zahlreiche Fragen aufgeworfen. So fragt sich mancher, ob der Arbeitgeber sich auch auf seine eigene Schlechtigkeit berufen könnte. Wenn man dieses Urteil liest, scheint es so zu sein. Fortsetzung folgt ...