Sprache auswählen

  • Jobs

Praxisänderung: Einheitliche Berechnungsmethode beim familienrechtlichen Unterhalt

Das Bundesgericht hat folgende Praxisänderung im Familienrecht vorgesehen:

  • Zweistufige Methode mit Überschussverteilung: Das Gesamteinkommen wird ermittelt und der Bedarf von allen Betroffenen wird festgelegt. Übersteigen die finanziellen Mittel die Existenzminima, muss der Überschuss ermessensweise verteilt werden.
    Bei ungenügenden Mitteln wird der Unterhalt in folgender Reihenfolge verteilt:
    1. Barunterhalt an Minderjährige
    2. Betreuungsunterhalt an Minderjährige
    3. Ehelicher oder nachehelicher Unterhaltsanspruch eines Ehegatten
    4. Unterhalt volljähriger Kinder
  • Aufhebung der 45er-Regel: Neu ist immer von einer Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit auszugehen, soweit diese Möglichkeit tatsächlich besteht und keine Hinderungsgründe vorliegen.
  • Änderung des Begriffs der lebensprägenden Ehe: Ehe ist lebensprägend, wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte.

Erfahren Sie mehr...

Urteil vom 6. Juli 2020 (4A_180/2020) Durchführung der Hauptverhandlung per Videokonferenz im Zivilverfahren

Die Durchführung der Hauptverhandlung per Videokonferenz gegen den Willen einer Partei verletzt die Zivilprozessordnung. Das Handelsgericht kann sich auch nicht auf die ausserordentliche Lage infolge der Coronavirus-Pandemie stützen.

Im Rahmen eines Zivilverfahrens vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich wurde Ende Februar 2020 die mündliche Hauptverhandlung auf den 7. April 2020 festgelegt. Nach Ausbruch der Coronavirus-Pandemie ordnete die Vizepräsidentin die Durchführung dieser Hauptverhandlung per Videokonferenz mit der Smartphone-Applikation "ZOOM Cloud Meetings" an. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Handelsgericht erfolglos die Absage der Hauptverhandlung und nahm an dieser in der Folge nicht teil. Das Handelsgericht hiess die Klage vollumfänglich gut. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts und die Rückweisung der Sache zur rechtskonformen Durchführung des Verfahrens.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Das Handelsgericht verfügte über keine gesetzliche Grundlage, um eine Videokonferenz gegen den Willen einer Partei anzuordnen, und es kann sich auch nicht auf die ausserordentliche Lage infolge der Coronavirus-Pandemie stützen.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) konzipiert die Hauptverhandlung als mündliche Verhandlung im Gerichtssaal bei physischer Anwesenheit der Parteien und der Gerichtsmitglieder. Das Gesetz setzt für die elektronische Kommunikation mit den Parteien im Zivilverfahren grundsätzlich deren Einverständnis voraus. Der Umstand, dass es offenbar schwierig war, einen Termin für die Hauptverhandlung zu finden, ändert daran nichts. Gleiches gilt in Bezug auf das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot (Artikel 29 Absatz 1 Bundesverfassung). Ebenso wenig vermag die ausserordentliche Lage der Coronavirus-Pandemie die Anordnung der Videokonferenz zu stützen. Da die Anordnung der Videokonferenz ist unzulässig.

Urteil vom 29. Januar 2020 (6B_1114/2018) Üble Nachrede durch "liken" oder teilen eines Facebook-Beitrags

Das Drücken des "Gefällt mir"- oder "Teilen"-Buttons für einen ehrverletzenden Beitrag auf Facebook kann eine tatbestandsmässige Handlung darstellen, wenn der Beitrag dadurch einem Dritten mitgeteilt wird.

Das Bundesgericht bestätigt in diesem Punkt einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich. Allerdings muss das Obergericht im konkreten Fall nochmals prüfen, ob die weiterverbreiteten Inhalte tatsächlich eine üble Nachrede darstellen.

Erfahren Sie mehr...

Modernisierung des Erbrechts

Das Erbrecht soll den neuen gesellschaftlichen Formen des Zusammenlebens angepasst werden. Der Bundesrat schlägt insbesondere vor, die Pflichtteile für Nachkommen zu senken, damit Erblasser freier über ihr Vermögen verfügen können. So können sie beispielsweise Lebenspartnerinnen und -partner stärker begünstigen. Auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen würde damit erleichtert. Eine Härtefallregelung soll zudem die faktischen Lebenspartner nach einem Todesfall vor Armut schützen. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft an seiner Sitzung vom 29. August zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Erfahren Sie mehr...

Urteil vom 20. Juni 2018 (6B_252/2017) Haftung des Fahrzeughalters für Ordnungsbussen bei unbekanntem Lenker

Die Möglichkeit, für Ordnungsbussen im Strassenverkehr den im Fahrzeugausweis eingetragenen Halter zu belangen, falls sich der tatsächliche Lenker nicht ermitteln lässt, ist mit der Unschuldsvermutung vereinbar. Die entsprechende Regelung von

Artikel 6 des Ordnungsbussengesetzes (OBG) darf indessen mangels einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage nicht auf Unternehmen als Fahrzeughalter angewendet werden.

Erfahren Sie mehr

Bern

Spitalgasse 14
Postfach 3011
CH-3001 Bern

T +41 31 310 12 00
F +41 31 310 12 01

Biel/Bienne

Rue des Maréchaux 8
Case postale 105
CH-2501 Biel/Bienne

T +41 32 342 23 73
F +41 32 342 23 74

Delémont

Quai de la Sorne 5
Case postale 337
CH-2800 Delémont 1

T +41 32 423 13 51
F +41 32 423 13 52

Genève

Bd. St-Georges 72
CH-1205 Genève

T +41 22 329 87 77
F +41 22 781 13 82

Speichern
Cookies Einstellungen
Wir verwenden Cookies, um Ihnen das beste Erlebnis auf unserer Webseite zu ermöglichen. Wenn Sie die Verwendung von Cookies ablehnen, funktioniert diese Website möglicherweise nicht wie erwartet.
Alle akzeptieren
Alle ablehnen
Marketing
Eine Reihe von Techniken, die die Handelsstrategie und insbesondere die Marktstudie zum Gegenstand haben.
Google Analytics
Akzeptieren
Ablehnen
Essential
Diese Cookies werden benötigt, damit die Website korrekt funktioniert. Sie können sie nicht deaktivieren.
CMS
Akzeptieren