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Urteil vom 26. März 2024 (1C_595/2023) Keine Sperrfrist bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit

Bisher war die Frage der auf den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers beschränkten Arbeitsunfähigkeit in der Praxis umstritten. In der Tat war sie bei der Rechtsprechung der deutschsprachigen Gerichte weit verbreitet, fand aber bei den Gerichten in der Romandie keine Zustimmung. 

Nachdem das Bundesgericht diese Frage in seinem Urteil TF 8C_451/2013 vom 20. November 2013 (E. 6.3) verneint hatte, hatte es sie in seinem Urteil TF 4A_391/2016 vom 8. November 2016 (E. 3) implizit angewendet. In diesem neuen Urteil TF 1C_595/2023 hat sich das Bundesgericht mit der Anwendung des Sperrfristenschutzes im Falle einer sogenannten „arbeitsplatzbezogenen“ Arbeitsunfähigkeit befasst und dabei einige weitere Präzisierungen vorgenommen.

In diesem Urteil hatte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag seines Arbeitnehmers gekündigt. Ihm wurde unter anderem vorgeworfen, über mehrere Jahre hinweg systematisch und absichtlich falsche Angaben zu seiner Nebentätigkeit gemacht zu haben. Die Beschwerde des Arbeitnehmers wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.

Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 31a Abs. 1 BPV geltend, dass ihm die Kündigung zur Unzeit zugestellt worden sei, da er krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Die Vorinstanz hatte aufgrund der ärztlichen Berichte festgehalten, dass seine Arbeitsunfähigkeit eng mit dem Arbeitsplatz verbunden sei. Das Bundesgericht analysiert die Hypothese des Mobbings. Es kam zum Schluss, dass diese abzulehnen sei (E. 5.4).

Schliesslich kam das Bundesgericht zum Schluss, dass, wenn die Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich auf die spezifische Stelle beschränkt ist, keine Sperrfrist ausgelöst wird (E. 5.4).

Dieses Urteil hat in der Lehre zahlreiche Fragen aufgeworfen. So fragt sich mancher, ob der Arbeitgeber sich auch auf seine eigene Schlechtigkeit berufen könnte. Wenn man dieses Urteil liest, scheint es so zu sein. Fortsetzung folgt ...

Frohe Festtage

Frohe Festtage

Unsere Kanzlei bleibt während den Feiertagen vom 23. Dezember 2024, ab 16h00, bis am 6. Januar 2025, 08h30, geschlossen. Wir wünschen Ihnen eine schöne Weihnachtszeit und alles Gute für das neue Jahr.

Praxisänderung: Einheitliche Berechnungsmethode beim familienrechtlichen Unterhalt

Das Bundesgericht hat folgende Praxisänderung im Familienrecht vorgesehen:

  • Zweistufige Methode mit Überschussverteilung: Das Gesamteinkommen wird ermittelt und der Bedarf von allen Betroffenen wird festgelegt. Übersteigen die finanziellen Mittel die Existenzminima, muss der Überschuss ermessensweise verteilt werden.
    Bei ungenügenden Mitteln wird der Unterhalt in folgender Reihenfolge verteilt:
    • Barunterhalt an Minderjährige
    • Betreuungsunterhalt an Minderjährige
    • Ehelicher oder nachehelicher Unterhaltsanspruch eines Ehegatten
    • Unterhalt volljähriger Kinder
  • Aufhebung der 45er-Regel: Neu ist immer von einer Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit auszugehen, soweit diese Möglichkeit tatsächlich besteht und keine Hinderungsgründe vorliegen.
  • Änderung des Begriffs der lebensprägenden Ehe: Ehe ist lebensprägend, wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte.

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Urteil vom 6. Juli 2020 (4A_180/2020) Durchführung der Hauptverhandlung per Videokonferenz im Zivilverfahren

Die Durchführung der Hauptverhandlung per Videokonferenz gegen den Willen einer Partei verletzt die Zivilprozessordnung. Das Handelsgericht kann sich auch nicht auf die ausserordentliche Lage infolge der Coronavirus-Pandemie stützen.

Im Rahmen eines Zivilverfahrens vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich wurde Ende Februar 2020 die mündliche Hauptverhandlung auf den 7. April 2020 festgelegt. Nach Ausbruch der Coronavirus-Pandemie ordnete die Vizepräsidentin die Durchführung dieser Hauptverhandlung per Videokonferenz mit der Smartphone-Applikation "ZOOM Cloud Meetings" an. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Handelsgericht erfolglos die Absage der Hauptverhandlung und nahm an dieser in der Folge nicht teil. Das Handelsgericht hiess die Klage vollumfänglich gut. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts und die Rückweisung der Sache zur rechtskonformen Durchführung des Verfahrens.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Das Handelsgericht verfügte über keine gesetzliche Grundlage, um eine Videokonferenz gegen den Willen einer Partei anzuordnen, und es kann sich auch nicht auf die ausserordentliche Lage infolge der Coronavirus-Pandemie stützen.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) konzipiert die Hauptverhandlung als mündliche Verhandlung im Gerichtssaal bei physischer Anwesenheit der Parteien und der Gerichtsmitglieder. Das Gesetz setzt für die elektronische Kommunikation mit den Parteien im Zivilverfahren grundsätzlich deren Einverständnis voraus. Der Umstand, dass es offenbar schwierig war, einen Termin für die Hauptverhandlung zu finden, ändert daran nichts. Gleiches gilt in Bezug auf das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot (Artikel 29 Absatz 1 Bundesverfassung). Ebenso wenig vermag die ausserordentliche Lage der Coronavirus-Pandemie die Anordnung der Videokonferenz zu stützen. Da die Anordnung der Videokonferenz ist unzulässig.

Urteil vom 29. Januar 2020 (6B_1114/2018) Üble Nachrede durch "liken" oder teilen eines Facebook-Beitrags

Das Drücken des "Gefällt mir"- oder "Teilen"-Buttons für einen ehrverletzenden Beitrag auf Facebook kann eine tatbestandsmässige Handlung darstellen, wenn der Beitrag dadurch einem Dritten mitgeteilt wird.

Das Bundesgericht bestätigt in diesem Punkt einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich. Allerdings muss das Obergericht im konkreten Fall nochmals prüfen, ob die weiterverbreiteten Inhalte tatsächlich eine üble Nachrede darstellen.

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Modernisierung des Erbrechts

Das Erbrecht soll den neuen gesellschaftlichen Formen des Zusammenlebens angepasst werden. Der Bundesrat schlägt insbesondere vor, die Pflichtteile für Nachkommen zu senken, damit Erblasser freier über ihr Vermögen verfügen können. So können sie beispielsweise Lebenspartnerinnen und -partner stärker begünstigen. Auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen würde damit erleichtert. Eine Härtefallregelung soll zudem die faktischen Lebenspartner nach einem Todesfall vor Armut schützen. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft an seiner Sitzung vom 29. August zuhanden des Parlaments verabschiedet.

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Urteil vom 20. Juni 2018 (6B_252/2017) Haftung des Fahrzeughalters für Ordnungsbussen bei unbekanntem Lenker

Die Möglichkeit, für Ordnungsbussen im Strassenverkehr den im Fahrzeugausweis eingetragenen Halter zu belangen, falls sich der tatsächliche Lenker nicht ermitteln lässt, ist mit der Unschuldsvermutung vereinbar. Die entsprechende Regelung von

Artikel 6 des Ordnungsbussengesetzes (OBG) darf indessen mangels einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage nicht auf Unternehmen als Fahrzeughalter angewendet werden.

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