Die Möglichkeit, für Ordnungsbussen im Strassenverkehr den im Fahrzeugausweis eingetragenen Halter zu belangen, falls sich der tatsächliche Lenker nicht ermitteln lässt, ist mit der Unschuldsvermutung vereinbar. Die entsprechende Regelung von
Artikel 6 des Ordnungsbussengesetzes (OBG) darf indessen mangels einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage nicht auf Unternehmen als Fahrzeughalter angewendet werden.